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Da eine handelsübliche Parkscheibe nicht zwischen der Uhrzeit am Abend und am Morgen unterscheidet, muss derjenige, der sein Fahrzeug vor Beginn der Parkbeschränkung parkt, seine Parkscheibe auf den Zeitpunkt des Beginns der Parkbeschränkung einstellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein PKW-Fahrer parkte sein Fahrzeug an einem Abend im Juni 2009 um 20 Uhr auf einen
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschied, dass die
Die Auffassung des PKW-Fahrers hätte dagegen dazu geführt, so der Verfassungsgerichtshof weiter, dass ein Überschreiten der Höchstparkdauer von zwei Stunden durch eine Kontrolle zwischen 9 und 10 Uhr nicht habe festgestellt werden können und somit ein sanktionsloser Verstoß gegen die zulässige Parkdauer ermöglicht worden wäre. Denn bei handelsüblichen Parkscheiben sei nicht zu erkennen, ob ein Fahrzeug am Abend (20 Uhr) oder am Morgen (8 Uhr) abgestellt wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2013, 151/rb)
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Dokument-Nr. 17759
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