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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 04.05.2005
9 W 612/04 -

Zur Frage der Testierfähigkeit bei undatiertem Testament

Feststellungslast für die Testierunfähigkeit trifft denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt

Im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aus anderen Gründen datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war. Das hat das Oberlandesgericht Thüringen entschieden.

Im Fall beantragte die in dem streitgegenständlichen undatiertem Testament benannte Alleinerbin die Erteilung eines Erbscheins nach der am 30.07.2001 verstorbenen Erblasserin beim Amtsgericht. Sie bezog sich dabei auf ein handschriftliches (undatiertes) Testament der Erblasserin. Hiergegen wandte sich eine andere "Alleinerbin", die ausweislich einer letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 25.06.1996 ihrerseits einen Erbschein beantragt hatte.

Im in Betracht kommenden Testierzeitraum zwischen Oktober 2000 und dem Todestag der Erblasserin am 30.07.2001 litt diese an einer "mittelschweren vaskulären Demenz". Zeitweilig habe die Erblasserin unter Wahnvorstellungen gelitten und sei im Haus umhergeirrt. Andererseits hätten Zeugen glaubhaft die geistige Klarheit der Erblasserin bekundet.

Das Oberlandesgericht führte aus, das die Frage der Testierunfähigkeit nicht auf der Grundlage einer Gesamtabwägung zu klären sei. Denn eine solche Abwägung würde z.B. dazu führen, dass eine kurzzeitige Testierunfähigkeit durch eine sich daran anschließende - länger andauernde - Bewusstseinsklarheit gewissermaßen nachträglich kompensiert werden könnte. Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit komme es nur auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung an.

Könne trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten die Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht von Amts wegen festgestellt werden, so habe der mit der Feststellungslast belastete Beteiligte im Erbscheinsverfahren die daran geknüpften Nachteile zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2006
Quelle: ra-online

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