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Obwohl die Kostenregelung im RVG nicht auf den § 307 Abs. 2 n.F. ZPO, sondern auf § 307 Abs. 2 a.F. der ZPO verweist, spricht sich das OLG Jena für eine entsprechende Anwendung der Kostenregelung aus, weil insoweit lediglich ein Redaktionsversehen gegeben sei.
Sachverhalt:
Der Beklagte hatte im schriftlichen Vorverfahren den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkannt und war daraufhin antragsgemäß verurteilt worden. Mit der anschließenden Festsetzung der Kosten war er jedoch nicht einverstanden. Mit seiner sofortigen Beschwerde wandte er sich gegen die Erstattung einer 1,2-Terminsgebühr. Die insoweit einschlägige Vorschrift der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG habe schon vor Klageerhebung keine Bezugsnorm mehr gehabt, nachdem die darin genannte Bestimmung des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. durch das erste Justizmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 01.09.2004 aufgehoben worden sei, machte der Beklagte geltend. Eine erweiternde Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sei gesetzeswidrig. Die Berichtigung eines etwaigen Redaktionsversehens bleibe allein dem Gesetzgeber vorbehalten.
Das OLG teilte diese Bedenken nicht und wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe:
Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehe in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr zu. Diese sei vom Beklagten zu erstatten, führten die OLG-Richter aus. Zwar treffe es zu, dass durch die im Rahmen des ersten Justizmodernisierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO und das Versäumnis einer gleichzeitigen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden sei. Denn die prozessuale Konstellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Terminsgebühr habe entstehen lassen, sei nunmehr in § 307 S. 2 ZPO n.F. geregelt. Sie werde daher formal von der Verweisung nicht mehr erfasst.
Diese Regelungslücke sei jedoch im Wege der Analogie zu schließen. Dies stelle auch keine Umgehung des Gesetzes dar. Zwar befürworte das Schrifttum für den Bereich des Justizkostenrechts zum Teil ein Analogieverbot. Allerdings gehe es dabei um das Verhältnis zwischen Bürger und Staatskasse, nicht aber um das der Verfahrensbeteiligten untereinander.
Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der RVG-Regelung auf den Fall des Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren seien erfüllt,. Den Rechtsanwalt treffe im Fall eines schriftlichen Verfahrens, das an die Stelle einer mündlichen Verhandlung trete, eine erhöhte Verantwortung und noch genauere Prüfungspflicht. Zum Ausgleich hierfür solle er eine Termins- beziehungsweise Verhandlungsgebühr erhalten, so als ob verhandelt worden wäre. Dieser Gedanke liege der Regelung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zugrunde.
Nach Ansicht der Thüringer Richter hat der Gesetzgeber mit dem ersten Justizmodernisierungsgesetz den Rechtsanwälten diesen Ausgleich nicht nehmen wollen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er nach Ansicht des OLG die ausdrückliche Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. ersatzlos gestrichen. Stattdessen nehme die geltende Gesetzesfassung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG aber auf eine nicht mehr existente Vorschrift Bezug. Dies mache das Vorliegen eines Redaktionsversehens offensichtlich. Die Neugestaltung des § 307 ZPO veranlasse daher keine Änderung des Anwendungsbereichs Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG.
Das OLG ließ aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum BGH zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion vom 19.08.2005
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