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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 01.03.2006
4 U 719/04 -

Öffentlicher Parkplatz muss sicher begehbar sein

Bei Unfall haftet die Gemeinde

Bei öffentlichem Parkraum hat die Gemeinde in gleicher Weise wie bei sonstigen Verkehrsflächen eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei hat sie auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen. Verletzt sich ein Autofahrer nach dem Parken bei einem Sturz über eine lose Bodenplatte, so hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Oberlandesgericht Jena entschieden.

Im Fall parkte ein Autofahrer seinen Wagen auf einem öffentlichen Parkplatz. Als er den Kofferraum öffnen wollte, stürzte er über eine gelockerte Gehwegplatte, die seitlich wegkippte. Die Bodenplatte zerbrach in etwa 3 bis 4 Teile. Unter ihr befand sich ein Hohlraum. Die gebrochenen Teile bewegten sich wie ein Uhrpendel.

Der Sturz war so heftig, dass der Autofahrer aufschrie und sich kaum noch bewegen konnte. In der Folge litt er unter lang anhaltenden Kopfschmerzen und Schmerzen im Hals- und Schulterbereich. Die Gemeinde hatte bei einer früheren Kontrolle festgestellt, dass einige Platten Risse hatten.

Das Oberlandesgericht Jena verurteilte die Gemeinde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,- EUR.

Die Richter führten aus, dass es sich bei gelockerten Gehwegplatten (auf dem Parkplatz), die hohl liegen um eine "gefährliche Stelle" handele, die der besonderen Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen (hier: Gemeinde) bedürften. Denn auch ein umsichtiger Fußgänger müsse mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen und könne sich daher auch nicht darauf einstellen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2006
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Gera, Urteil vom 12.07.2004
    [Aktenzeichen: 3 O 636/04]
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