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Ein Teilnehmer einer Diskussionsrunde in einer Fernsehsendung, der als "Neonazi" bezeichnet wird, hat keinen Anspruch auf Geldentschädigung, da es sich bei der Aussage eher um ein Werturteil als um eine Tatsachenbehauptung handelt. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht.
Im Herbst 2006 hat der Offene Kanal Gera (ein örtlicher TV-Sender) rund 30 Mal einen Beitrag gesendet, der den Mitschnitt einer öffentlichen Diskussionsrunde zu dem Thema "Nazis raus aus den Köpfen" zeigt. Hierbei war der Kläger, der eine Sicherheitsfirma betreibt und wegen Körperverletzung verurteilt ist, als vorbestrafter "Neonazi" bezeichnet worden.
Der Kläger sah in der im Fernsehbeitrag ausgestrahlten Äußerung eine schwerwiegende
Das Landgericht Gera hat die Klage im Juni vergangenen Jahres abgewiesen. Das Thüringer Oberlandesgericht hat dies in zweiter Instanz bestätigt und festgestellt, dass ein Geldentschädigungsanspruch aus mehreren Gründen nicht besteht.
Das Gericht hat die vom Kläger beanstandete Äußerung nicht als
Selbst wenn man die Äußerung als (unrichtige)
Eine Geldentschädigung könne der Kläger schließlich auch deshalb nicht verlangen, weil er nicht - was vorrangig gewesen wäre - auf Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung gedrungen habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2009
Quelle: ra-online, Thüringer OLG
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Dokument-Nr. 8374
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