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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 08.01.2015
1 U 541/14 -

Sparkasse darf nach Kontokündigung keine Gebühr für Guthabenübertragung berechnen

Bank ist gesetzlich zur Auszahlung des Restguthabens nach Vertragsende verpflichtet

Bankkunden können nach Auflösung ihres Girokontos verlangen, dass ihre alte Bank das Restguthaben kostenlos auf ihr neues Konto überweist. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht. Eine Klausel im Preisverzeichnis der Sparkasse, die für die Übertragung des Guthabens auf ein Konto außerhalb des Sparkassensektors ein Entgelt von 10,23 Euro vorsah, ist unzulässig.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut Preisverzeichnis der Sparkasse sollten Kunden stolze 10,23 Euro für die "Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute" zahlen. Die Sparkasse begründete das Entgelt mit dem Aufwand, den sie für die Übermittlung der vom Kunden erteilten Daueraufträge und Einzugsermächtigungen an die neue Bank hat. Doch nach dem Wortlaut der Klausel sollten auch Kunden das hohe Entgelt zahlen, die lediglich den Restbetrag auf ein Girokonto einer Nicht-Sparkasse überweisen lassen wollen.

Bank ist zum Geldtransfer auf ein Konto eines anderen Kreditinstituts verpflichtet

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Entgeltklausel für unzulässig. Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts schlossen sich dieser Auffassung an. Die Bank sei gesetzlich verpflichtet, dem Kunden am Vertragsende das Restguthaben auszuzahlen. Eine Barauszahlung sei gänzlich unüblich und für den Kunden nicht zumutbar. Deshalb sei die Bank auch zum bargeldlosen Geldtransfer auf ein Konto eines anderen Kreditinstituts verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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