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Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass neben dem Bauunternehmen auch der Architekt für eine missglückte Sanierung der Flutlichtanlage im Steigerwaldstadion haftet.
Im vorliegenden Fall hatte die Thüringer Landeshauptstadt im Jahr 1999 die Flutlichtanlage des Steigerwaldstadions erneuern lassen. Noch vor der Abnahme der Bauleistungen knickte einer der neuen Lichtmäste (in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1999) über dem Seilanschluss ab; das abgebrochene 7,2 t schwere Teil des Mastes hing pendelnd herab und drohte abzustürzen. Aus Sicherheitsgründen wurden deshalb alle vier Masten demontiert. Hierfür und für die anschließende
Diese so genannten Mängelbeseitigungskosten waren Gegenstand des darauf folgenden Bauprozesses. Die Landeshauptstadt hatte nach Abzug einbehaltenen Restwerklohns von rund 450.000 Euro einen Betrag von rund 570.000 Euro als Schadensersatz von dem Bauunternehmen und dem Architekten verlangt.
Mit der Klage war sie in der ersten Instanz nur teilweise erfolgreich. Das Landgericht Erfurt verurteilte (nur) das Bauunternehmen zur Zahlung – und zwar in Höhe von 492.807,43 Euro. Die Klage gegen den Architekten wies es hingegen ab.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben das Bauunternehmen und die Stadt Erfurt Berufung eingelegt; das Bauunternehmern mit dem Ziel der Klageabweisung und (widerklagend) des Zuspruchs von rund 600.000 Euro Werklohn (einbehaltener Restwerklohn für die Ersterrichtung der Masten, daneben Demontagekosten und Werklohn für die Neuerrichtung). Ziel der Berufung der Landeshauptstadt war eine Verurteilung auch des Architekten.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme (mehrere schriftliche und mündliche Ergänzungen des schon vom Landgericht eingeholten bautechnischen Sachverständigengutachtens) hat der das Thüringer Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Während die Berufung des Bauunternehmens erfolglos blieb, hat das Gericht der Berufung der Stadt Erfurt teilweise stattgegeben. In Höhe von 191.400 Euro kann die Landeshauptstadt nun auch den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; er haftet in dieser Höhe gemeinsam (als Gesamtschuldner) mit dem Bauunternehmen. Bei den restlichen 301.407,43 Euro bleibt es hingegen bei der
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der Flutlichtanlage sowohl durch
Hintergrund:
Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner ist in § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Die Vorschrift im Wortlaut:
"Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet."
Für den vom 1. Zivilsenat entschiedenen Fall bedeutet das, dass die Stadt Erfurt den Schadensersatzbetrag von 191.400 Euro zwar insgesamt nur einmal fordern darf. Ob sie aber nur den Architekten oder nur das Bauunternehmen oder auch beide in Anspruch nimmt, steht in ihrem Belieben (vom Gesetz zu dessen Absicherung vorgesehene "Paschastellung" des Gläubigers).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2011
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12043
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