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Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 08.01.2021
L 9 AS 862/20 B ER -

Jobcenter muss Kosten für Computer und Drucker für pandemiebedingten Hausschulunterricht übernehmen

Zumutbare Verwendung von gebrauchten Geräten

Das Jobcenter muss im Falle eines pandemiebedingten Haus­schul­unterrichts die Kosten für einen Computer und Drucker als Mehrbedarf übernehmen. Jedoch ist dem Leistungsempfänger zumutbar, gebrauchte Geräte zu verwenden. Dies hat das Landessozialgericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 beantragte eine in Thüringen wohnhafte Empfängerin von ALG-II-Leistungen beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer mit Bildschirm, Maus und Tastatur sowie einen Drucker mit Patronen. Hintergrund dessen war, dass der Schulunterricht ihrer 13-jährigen Tochter aufgrund der Corona-Pandemie nur noch online stattfand. Im Haushalt der Familie war lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, so dass die Leistungsempfängerin beim Sozialgericht Nordhausen einen Eilantrag gerichtet auf Kostenübernahme stellte. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Leistungsempfängerin.

Anspruch auf Kostenübernahme für Anschaffung eines Computers nebst Zubehör

Das Landessozialgericht Thüringen entschied zu Gunsten der Leistungsempfängerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör zu. Es liege ein Mehrbedarf vor, der unter § 21 Abs. 6 SGB II falle. Die Anschaffung der Geräte sei mit der erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und der Chancengleichheit erforderlich geworden. Die Möglichkeit die Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, sei kein für einen den Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz.

Zumutbare Verwendung von gebrauchten Geräten

Jedoch sei nach Auffassung des Landessozialgerichts zu beachten, dass das Leistungssystem des SGB II keinen Anspruch auf bestmögliche Versorgung vermittelt. Vielmehr garantiere es die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Daher sei es grundsätzlich zumutbar, gebrauchte Geräte zu verwenden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2021
Quelle: Landessozialgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 08.09.2020
    [Aktenzeichen: S 14 AS 1089/20 ER]
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