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Wird an eine Person ein dem Erblasser nach seinem Tod bewilligtes rückwirkendes Pflegegeld ausgezahlt, obwohl diese Person nicht Erbe des Erblassers ist, kann die gesetzliche Pflegeversicherung das ausgezahlte Pflegegeld zurückfordern. Auf das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs der Person nach § 2057 a BGB kommt es nicht an. Dies hat das Thüringer Landessozialgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verstarb im August 2012 die Mutter von vier inzwischen erwachsenen Kindern. Nach dem Tod der Erblasserin bewilligte die gesetzliche
Das Sozialgericht Altenburg wies die Klage ab. Der Beklagten stehe seiner Auffassung nach ein Anspruch auf
Das Landessozialgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ein Anspruch auf das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2019
Quelle: Thüringer Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27126
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