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Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2015
L 1 U 1629/12 -

Ehrenamtliche Tätigkeit für Zooschule unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Tätigkeit für Zooschule erfolgte im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist daher versichert

Das Thüringer Landessozialgericht hat entschieden, dass die ehrenamtliche Tätigkeit für eine Zooschule dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, da die Zooschule als ein Teil einer Regelschule anzusehen ist. Die ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt daher im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist somit versichert.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei der Zooschule Sul handelt es sich um eine Einrichtung, die bei Schülern Verständnis und Achtung gegenüber Tieren entwickeln soll und zu diesem Zweck zeitweise bis zu 300 Kleintiere gehalten hat bzw. hält. Die Klägerin halt ehrenamtlich bei der Betreuung und bei der Versorgung der in der Zooschule gehaltenen Tiere aus. Bei einer dieser Tätigkeiten rutschte sie im Jahr 2010 aus und zog sich eine Oberschenkelfraktur rechts zu.

Regelschule steht Letztentscheidungsrecht für Zooschule zu

Das Thüringer Landessozialgericht entschied, dass die Klägerin bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Zooschule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nach den Vorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung ehrenamtlich tätig sind. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Zooschule Suhl als Teil der Regelschule Paul-Greifzu-Schule anzusehen ist oder nicht. Das Thüringer Landessozialgericht hat dies bejaht. Die Stadt Suhl hat sich nach Feststellungen des Gerichts nicht nur auf die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Gewährung von finanziellen Zuschüssen hinsichtlich der Zooschule, die aus einer Arbeitsgemeinschaft der Paul-Greifzu-Schule entstanden ist, beschränkt, sondern ein weit darüber hinaus gehendes Engagement entfaltet. Seit 1990 wurde die Zooschule sowohl für den Unterricht der Regelschule als auch anderer Schulen bewusst eingesetzt. Der Schulleiterin der Paul-Greifzu-Schule und den Mitarbeitern der Stadt Suhl stand nach den Feststellungen des Gerichts ein Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Belange der Zooschule zu. Die in der Zooschule untergebrachten Tiere sind vom Haftpflichtdeckungsschutz der Stadt Suhl umfasst. Für das Gericht unerheblich war es, dass nach außen möglicherweise der Eindruck habe entstehen können, dass ein zum jetzigen Zeitpunkt im Ruhestand befindlicher Lehrer weitreichende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Zooschule hatte und hat bzw. die Zooschule in der Öffentlichkeit untrennbar mit seiner Person verbunden ist. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass auf Seiten der Stadtverwaltung und der Schulleitung Kontrollbefugnisse bestanden und diesen auch das Letztentscheidungsrecht zukam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2015
Quelle: Thüringer Landessozialgericht/ra-online

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