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Nach dem Ergebnis der Ermittlungen waren strafbare Handlungen des Jan Böhmermann nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Die Ermittlungen haben auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für strafbare Handlungen anderer an der Entstehung oder Ausstrahlung des Beitrages beteiligte Personen ergeben. Daher hat die Staatsanwaltschaft Mainz das Ermittlungsverfahren gegen den Moderator Jan Böhmermann wegen des Vorwurfs der Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.
Im hier zu entscheidenden Fall war Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ein am 31. März 2016 auf dem Kanal "ZDFneo" des Zweiten Deutschen Fernsehens ausgestrahlter Beitrag in der Sendung "Neo Magazin Royale". In diesem befasste sich der Beschuldigte unter anderem mit der Reaktion des türkischen Staatspräsidenten auf einen in dem Magazin "extra3" des Norddeutschen Rundfunks am 17. März 2016 ausgestrahlten Beitrag, wobei er auch ein so genanntes "Schmähgedicht" vorgetragen hat.
Der Staatspräsident der Republik Türkei hat wegen dieses Sachverhalts am 8. April 2016 Strafantrag wegen
Das Zweite Deutsche Fernsehen als betroffene Sendeanstalt hat am 14. April 2016 eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage abgegeben und der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. September 2016 zu dem Tatvorwurf Stellung genommen.
Die Einstellung des Verfahrens beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wird sich der Tatnachweis eines Beleidigungsdeliktes nach §§ 103, 185 Strafgesetzbuch - insbesondere hinsichtlich der inneren Tatseite, also des erforderlichen Vorsatzes - nicht mit dem für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Maß an Gewissheit führen lassen.
Es ist bereits fraglich, ob der objektive Tatbestand eines Beleidigungsdeliktes nach §§ 103, 185 Strafgesetzbuch in rechtswidriger Weise erfüllt ist. Dies erfordert die Äußerung eines herabwürdigenden persönlichen Werturteils über einen Dritten oder eine entsprechende Tatsachenbehauptung. Insoweit müsste es um ein eigenes Unwerturteil oder ein solches handeln, das sich der Äußernde zu Eigen macht; gleiches würde für Tatsachenbehauptungen gelten.
Dagegen könnte bereits sprechen, dass der Beitrag vom 31. März 2016 als Beispiel für eine Überschreitung der
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Beleidigungsdelikt objektiv in strafbarer Weise verwirklicht ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob und inwieweit die Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 und 3 Grundgesetz, also Meinungs- und
Unter den Schutz der
Das Grundrecht auf
Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende
Überdies dürfte der Schutzbereich der
Der in Rede stehende Beitrag dürfte als satirische Darbietung diesen Anforderungen genügen. Dabei ist es der Kunstgattung der
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da dem Beschuldigten jedenfalls ein vorsätzlich beleidigendes Handeln nicht nachzuweisen ist. Der Vorsatz muss das Bewusstsein umfassen, dass eine Äußerung nach ihrem objektiven Sinn eine Missachtung einer Person darstellt. Dass es einem Täter um Kritik an tatsächlichen oder auch nur angeblichen Missständen geht, schließt - bedingten - Vorsatz nicht aus. Andererseits genügt nicht, dass ein Täter weiß oder damit rechnet, dass der Adressat oder Dritte eine Äußerung als ehrverletzend empfindet. Ein Täter muss vielmehr den (objektiv) beleidigenden Charakter der Äußerung als solchen wollen oder in Kauf nehmen.
Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, es sei ihm an einer derart übertriebenen und von der konkreten Person abgelösten Darstellung gelegen gewesen, dass die fehlende Ernstlichkeit und das Fehlen eines ernst gemeinten Bezuges zur persönlichen Ehre der Person jedem Hörer unmittelbar erkennbar sein sollten und sofort klar werde, dass es sich um einen Witz oder Unsinn handele.
Diese Einlassung wird durch die objektiv feststellbaren Umstände, nämlich den Inhalt des Stückes, seine Entstehung und die Art der Darbietung gestützt. Maßgebend insoweit ist, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs die
Bereits dies lässt eine ernst gemeinte
Vor diesem Hintergrund scheiden auch strafbare Handlungen sonstiger an der Schaffung und Sendung des Beitrages beteiligter Personen aus. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2016
Quelle: Staatsanwaltschaft Mainz/ ra-online
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Dokument-Nr. 23240
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