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Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen, mit der die Genehmigung und der Einsatz von Wahlcomputern bei der Hessischen Landtagswahl am 27. Januar 2008 untersagt werden sollte.
Genehmigung und Verwendung von Wahlcomputern sind, wie der Staatsgerichtshof feststellte, wahlorganisatorische Maßnahmen. Solche Maßnahmen können vor der Wahl grundsätzlich nur mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die im Landtagswahlgesetz und in der Landtagswahlordnung dafür vorgesehen sind. Weder das Landtagswahlgesetz noch die Landtagswahlordnung enthalten jedoch einen gesonderten Rechtsbehelf gegen die Genehmigung des Einsatzes von Wahlcomputern und deren Verwendung.
Bedenken gegen den Einsatz der Wahlcomputer können daher prinzipiell erst nach der Wahl im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens überprüft werden. Zuständig dafür ist das Wahlprüfungsgericht. Erst gegen dessen Beschluss kann der Staatsgerichtshof angerufen werden.
Die Voraussetzungen, unter denen der Staatsgerichtshof ausnahmsweise vor der Wahl eine einstweilige Anordnung erlassen kann, sind nicht gegeben. Eine Ausnahme hätte jedenfalls erfordert, dass später nicht nachweisbare Manipulationen an den Wahlcomputern realistischerweise zu befürchten und Fehlfunktionen der Wahlcomputer bei der bevorstehenden Landtagswahl dadurch zu erwarten sind. Das hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 23.01.2008
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Dokument-Nr. 6191
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