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Physiotherapeuten bedürfen auch für selbständige Behandlungen in ihrem Berufsfeld keiner ärztlichen Verordnung. Eine Heilpraktikererlaubnis kann ihnen aber nur erteilt werden, wenn sie die hierfür allgemein vorgeschriebene Prüfung erfolgreich ablegen. Eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikerlaubnis lässt das Heilpraktikergesetz nicht zu. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit war die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart teilweise erfolgreich, mit dem das Land verurteilt worden war, einem staatlich geprüften Physiotherapeuten (Kläger) ohne weitere Eignungsprüfung eine gegenständlich beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen.
Der Kläger hatte aber insoweit mit seiner Klage Erfolg, als er auch ohne ärztliche Verschreibung in seinem Tätigkeitsfeld physiotherapeutisch tätig werden darf, ohne dabei gegen das Heilpraktikergesetz zu verstoßen. Der VGH war der Auffassung, dass eine vorherige ärztliche Verschreibung nur im Leistungsrecht der Krankenkassen, nicht aber im Berufsrecht der Physiotherapeuten erforderlich ist. Die selbständige Behandlung durch einen Physiotherapeuten wird deshalb nicht von den Krankenkassen erstattet, sie ist aber zulässig. Entschließt sich demgemäß ein Patient, die Behandlung durch seinen Physiotherapeuten fortzusetzen, obwohl die von den Krankenkassen vorgesehene Budgetierung von 2 Therapiestaffeln bereits ausgeschöpft ist, so kann er die Leistungen des Physiotherapeuten als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit einer eigenständigen Heilpraktikererlaubnis für manuelle Therapie hat der VGH dagegen abgelehnt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Würrtemberg vom 19.03.2009
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Dokument-Nr. 7608
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