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Eine blinde Arbeitnehmerin kann von der Rentenversicherung die Übernahme von Taxikosten verlangen, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht anderweitig erreichen kann, ohne sich konkret zu gefährden. Dies hat das Sozialgericht Mannheim entschieden.
Die 55-jährige blinde Klägerin ist seit dem Jahre 1976 in Heidelberg als Sachbearbeiterin tätig. Nach ihrer Versetzung an eine in einem anderen Gebäude untergebrachte Behörde im Jahre 2011 wurde ihr von der zuständigen Krankenkasse ein Mobilitätstraining zur Bewältigung des neuen Arbeitsweges gewährt. Dieses bezog sich auf eine bestimmte Bushaltestelle in der Nähe ihres neuen Arbeitsplatzes. Ab Mitte des Jahres wurde diese Haltestelle dann aber von Linienbussen nicht mehr angefahren, weshalb die Klägerin die für Sie in Frage kommenden Buslinien nur noch über eine Kreuzung zweier mehrspuriger und vielbefahrener Straßen oder über eine weiter entfernte und gleichfalls vom Arbeitsplatz durch eine mehrspurige Straße getrennte Alternativhaltestelle erreichen konnte.
Wegen der mit dem Überqueren der Kreuzung verbundenen Gefahren beantragte die Klägerin daraufhin die Übernahme von Taxikosten für ihre Arbeitswege. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab. Der Klägerin sei die Benutzung von Bussen weiterhin zumutbar; ggfs. sei zu prüfen, ob ein erneutes Mobilitätstraining erforderlich sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2013 verurteilte das Sozialgericht Mannheim die Beklagte zur Erstattung der für die Beförderung der Klägerin zur und von der Arbeit anfallenden Taxikosten abzüglich eines monatlichen Eigenanteils. Nach Einnahme eines Augenscheins unter Beteiligung eines Sachverständigen kam die Kammer zu dem Schluss, die Klägerin könne die in der Nähe ihres Arbeitsplatzes gelegene Bushaltestelle nur unter akuter Gefährdung von Leib und Leben erreichen, und auch die Alternativhaltestelle sei für Sie nur nach erfolgreicher Durchführung eines Mobilitätstrainings erreichbar. Daher sei ihre Fähigkeit, die berufliche Tätigkeit weiter auszuüben, erheblich gefährdet. Um diese Gefährdung abzuwenden, sei der Rentenversicherungsträger verpflichtet, bis zur erfolgreichen Absolvierung eines Mobilitätstrainings die anfallenden Taxikosten zu übernehmen. Soweit dem beklagten Rentenversicherungsträger Ermessen zustehe, sei dieses zu Gunsten der Klägerin so weit eingeschränkt, dass keine andere Entscheidung als die Bezuschussung der Taxikosten in Betracht komme.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2014
Quelle: ra-online, Sozialgericht Mannheim (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20404
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