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Sozialgericht Konstanz, Urteil
S 1SB 2834/11 -

Anspruch auf Behinderten­parkplatz nur bei außergewöhnlicher Gehbehinderung

Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz zum Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Wer als Schwerbehinderter noch in der Lage ist, mit Gehstöcken dreimal wöchentlich den Wochenmarkt aufzusuchen, hat keine außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) und kann daher keinen Eintrag des Merkzeichen aG verlangen, das Voraussetzung für einen Behinderten­parkplatz ist. Dies hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.

Ein 70-jähriger Schwerbehinderter aus dem Kreis Sigmaringen leidet an Schmerzen in den Sprunggelenken, den Knien und den Hüftgelenken. Er beantragte bei dem Landratsamt - Versorgungsamt - den Eintrag des Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) in seinen Schwerbehindertenausweis. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass ein Behinderter einen Behindertenparkplatz benutzen darf.

Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger trotz seiner Schmerzen und mit Hilfe von Gehstöcken noch in der Lage war, regelmäßig alleine den Wochenmarkt - mit Pausen - aufzusuchen und in den umliegenden Geschäften seine Einkäufe zu tätigen.

Es war daher der Auffassung, dass der Kläger zwar erheblich, aber nicht außergewöhnlich in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist, da er sich noch regelmäßig den Besuch des Wochenmarktes und der umliegenden Geschäfte zumutet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2015
Quelle: ra-online, Sozialgericht Konstanz (pm/pt)

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