kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wählt ein Arbeitnehmer nicht den direkten Weg, sondern ein achtmal längerer Weg nach Hause, liegt kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 2000 geborene Kläger war als Auszubildender zum Metallbauer beschäftigt. Er erlitt am im April 2017 gegen 16.15 Uhr mit seinem Motorrad einen
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte befunden habe. Es sei nach ihren Ermittlungen zwar zutreffend, dass an dem Unfalltag auf der A 30 ein Stau gewesen sei. Jedoch sei der von dem Kläger gewählte Weg nach Hause verkehrsbedingt nicht nachzuvollziehen.
Der Kläger wandte gegen diese Entscheidung ein, dass sich durch den Stau auf der Autobahn auch auf anderen Straßen ein erheblicher Rückstau gebildet habe. Er sei daher lediglich verkehrsbedingt einen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schloss sich das Sozialgericht Osnabrück der Einschätzung der beklagten Berufsgenossenschaft an. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Kläger zwar grundsätzlich einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei, als er sich nach dem Ende seiner Arbeitszeit auf den Weg nach Hause machte. Jedoch habe der Kläger zum Unfallzeitpunkt keinen durch die Wegeunfallversicherung geschützten Weg mehr zurückgelegt. Es habe kein unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorgelegen. Denn der von dem Kläger gewählte Weg betrug beim Abweichen von dem direkten Weg nur noch ca. 550 m bis zu seinem Zuhause. Bis zur Unfallstelle war der Kläger bereits 1,4 km weitergefahren. Wäre er seinem Vortrag entsprechend noch weitergefahren, hätte er insgesamt einen Weg gewählt, der mehr als achtmal so lang gewesen sei wie der normale restliche
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SozG-Osnabrueck_S-19-U-25117_Kein-Unfallversicherungsschutz-bei-erheblich-laengerer-Umfahrung-eines-Staus~N28022
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 28022
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.