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Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 07.11.2019
S 19 U 16/19 -

Kein Unfall­versicherungs­schutz im eigenen Zimmer im Internat

Unfall in einem zur Privatsphäre gehörigen Zimmer kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich der Unfall in einem zur Privatsphäre des Internatsschülers gehörigen Zimmer ereignet. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem 1997 geborenen Kläger besteht eine autistische Erkrankung. Er absolvierte seit August 2016 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik in einem Berufsbildungswerk, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Der Kläger bewohnte während seiner Ausbildung allein ein Zimmer in einem Internat, welches nach der Hausordnung als Privatsphäre bezeichnet wurde. Die Gestaltung der Zimmer oblag den Internatsbewohnern.

Am Unfalltag - einem Sonntag - war der Kläger nach einem Wochenendbesuch bei seiner Familie abends wieder ins Internat zurückgekehrt. In seinem Zimmer rutschte er aus, fiel auf den rechten Arm und erlitt eine Ellenbogenfraktur.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Freizeit in den eigenen Internatszimmern grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen sei und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Dagegen vertrat der Kläger die Auffassung, er sei durch die Internatsordnung nach Wochenendbesuchen zur Rückkehr ins Internat am Sonntagabend verpflichtet gewesen. Daher habe seine Freizeit mit Beginn der Rückreise geendet.

Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit

Das Sozialgericht Osnabrück lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und führte zur Begründung aus, das der Kläger zwar im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, der Aufenthalt in seinem Zimmer, habe jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die Bildungsmaßnahme als versicherte Tätigkeit fand wochentags tagsüber statt. Das Sozialgericht Osnabrück verwies hierzu u.a. auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Einen lückenlosen Versicherungsschutz mit der Erwägung, dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, lehnte das Bundessozialgericht stets ab. Beispielsweise entfalle auch auf Geschäftsreisen der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widme (vergleiche Urteil des BSG vom 18.03.2008, Aktenzeichen B 2 U 13/07 R). Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass zwar ein Zusammenhang bejaht werden könne, wenn eine Gefahrenquelle unfallursächlich sei, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wäre. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall gewesen. Ihm sei sein Zimmer im Internat bereits seit anderthalb Jahren bekannt gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2020
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)

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