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Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich der Unfall in einem zur Privatsphäre des Internatsschülers gehörigen Zimmer ereignet. Dies entschied das Sozialgericht Osnabrück.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem 1997 geborenen Kläger besteht eine autistische Erkrankung. Er absolvierte seit August 2016 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik in einem Berufsbildungswerk, die durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde. Der Kläger bewohnte während seiner Ausbildung allein ein Zimmer in einem
Am Unfalltag - einem Sonntag - war der Kläger nach einem Wochenendbesuch bei seiner Familie abends wieder ins
Die beklagte
Das Sozialgericht Osnabrück lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und führte zur Begründung aus, das der Kläger zwar im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 b SGB VII in der gesetzlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2020
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28477
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