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Ein selbstständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Er ist damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 30. Januar 2019 (Aktenzeichen S 1 R 132/17) entschieden.
Der klagende Personal Trainer des zugrunde liegenden Verfahrens hatte inzwischen zusätzlich ein eigenes Fitnessstudio eröffnet. Zuvor hatte er als selbstständiger Personal Trainer - überwiegend in kooperierenden Fitnessstudios - ausschließlich Einzelkunden betreut. Die beklagte Rentenversicherung ging davon aus, dass der Kläger hiermit eine lehrende Tätigkeit ausgeübt habe und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei. Umstritten war im Klageverfahren schließlich nur noch die Versicherungspflicht des Klägers im ersten Halbjahr 2015.
Das Sozialgericht Osnabrück entschied, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig war. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind
Im entschiedenen Klageverfahren hatte sich der Kläger im ersten Halbjahr 2015 als selbstständiger Personal Trainer ausschließlich mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst, deren Ziele z.B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness waren. Der Kläger stellte sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung und gab seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte. Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte. Bei dieser Tätigkeit als Personal Trainer stand zur Überzeugung des Sozialgerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund. Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöst.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2019
Quelle: Sozialgericht Osnabrück/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27206
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