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Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat. Dies entschied das Sozialgericht Leipzig.
Die alleinlebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Bereitschaftspflegerin tätig und betreut Kinder in Vollzeitpflege. Die hierzu von ihr mit einem gemeinnützigen Träger geschlossene Vereinbarung sieht für die Aufnahme eines Kindes eine monatliche Vergütung für den Sachaufwand in Höhe von 496 Euro und für Pflege und Erziehung des Kindes in Höhe des vierfachen Satzes des vom Landesjugendamt festgesetzten Betrages von 231 Euro, mithin 924 Euro, vor. Zusätzlich sind weitere Vergütungsbestandteile wie z.B. eine "Urlaubsabgeltung" vorgesehen.
Ab September 2013 nahm die Klägerin ein Kind im Rahmen der Bereitschaftspflege bei sich auf, wofür sie eine fortlaufende monatliche Vergütung von etwa 1.500 Euro erhielt. Ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte das Jobcenter ab. Nach § 11 a Absatz 3 SGB II* seien sowohl die Entschädigung für den Sachaufwand des Kindes, als auch beim ersten und zweiten
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Leipzig ab. Zwar könne der Wortlaut des § 11 a Abs. 3 Satz 2 SGB II den Schluss rechtfertigen, dass die für Pflege und Erziehung eines ersten (und auch zweiten) Pflegekindes erbrachten Leistungen ungeachtet ihrer tatsächlichen Höhe und Zusammensetzung gänzlich anrechnungsfrei zu bleiben hätten. Die Vorschrift bedürfe jedoch einer einschränkenden Auslegung. So fänden in der Gesetzesbegründung nur die einfachen Beträge für Pflege und Erziehung in Höhe von seinerzeit 202 Euro im Monat Erwähnung. Auch das Bundessozialgericht habe für die vormalige Gesetzeslage zum Ausdruck gebracht, dass ein aus einer erwerbstätigkeitsähnlichen professionellen Pflegetätigkeit erzieltes
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als
a) für das dritte
b) für das vierte und jedes weitere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2015
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
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Dokument-Nr. 21328
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