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Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass durch das Jobcenter die vollen Kosten einer Wohnung zu übernehmen sind, wenn diese von einer Lebensgemeinschaft aus einem Deutschen und einer EU-Ausländerin bewohnt wird und letztere einkommens- und vermögenslos ist.
Die Klägerin zu 2) ist ungarische Staatsangehörige und zog unmittelbar nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik in die ca. 36 qm große Einraumwohnung des Klägers zu 1). Dieser ist deutscher Staatsangehöriger, bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und hatte als Mieter für die Wohnung eine monatliche Bruttowarmmiete von 250,59 Euro zu entrichten. Die Klägerin zu 2) verfügte in den ersten sechs Monaten nach ihrer Einreise weder über Einkommen noch über Vermögen; Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wurden ihr in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst nach sechs Monaten gewährt. Sie erbrachte in den zuletzt noch streitigen sechs Monaten nach ihrem Einzug keine Zahlungen an den Vermieter oder zum Wohnkostenausgleich an den Kläger zu 1). Diesem wurden durch das
Das Sozialgericht Leipzig verurteilte das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2017
Quelle: Sozialgericht Leipzig/ra-online
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Dokument-Nr. 23692
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