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Die Ende November und Anfang Dezember positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getesteten Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung gegen den Kreis Herzogtum Lauenburg mit dem Inhalt, dass sie seit der positiven Testung 180 Tage als genesen gelten. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer solchen Rechtsfolgenbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handele, weil sich die Rechtsfolgen von durchgeführten und dokumentieren positiven Testungen auf das SARS-CoV-2 Virus unmittelbar aus dem Gesetz - nämlich § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) - ergäben.
Auch hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie nicht den in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (Corona-BekämpfVO) genannten Beschränkungen unterlägen, weil sie weiterhin - auch nach Ablauf von 90 Tagen - als genesen gelten.
Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller nicht dargelegt hätten, welche Handlungen sie genau vorzunehmen gedachten, die ihnen durch die derzeitigen Beschränkungen der Corona-BekämpfVO untersagt würden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie auch nach der Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI am 15. Januar 2022 auf 90 Tage noch bis Ende Februar bzw. Anfang März als genesen gelten und die derzeitige Corona-BekämpfVO mit ihren Einschränkungen für nicht hinreichend immunisierte Personen bereits am 2. März 2022 auslaufe. Für die Zeit danach seien auf Bundes- und Landesebene bereits diverse Lockerungen und die Rückführung von "2G" auf "3G" in vielen Bereichen angekündigt.
Die hinsichtlich der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 auf 90 Tage durch Änderung der SchAusnhamV von Mitte Januar bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auch nicht so offensichtlich, dass sie zur Nichtanwendung der Verordnungsänderung mit der Folge führten, dass die Antragsteller weiterhin für 180 Tage als genesen gelten. Denn die Nachteile für die Gesundheit Dritter und den Infektionsschutz wögen vorliegend schwerer als die den Antragstellern für kurze Zeit drohenden Einschränkungen durch die Corona-BekämpfVO.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2022
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31446
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