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Gerät bei einer gemeinsamen Nordic Walking Tour der Stock des einen Sporttreibenden zwischen die Beine des anderen und wird dieser dadurch verletzt, so haftet der Stockführende, ohne sich auf einen Haftungsausschluss berufen zu können. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden.
Klägerin ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie macht als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung einen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch ihrer Versicherten M. geltend. M. betrieb im Dezember 2013 Nordic Walking. Der Beklagte ging neben ihr. Er trat gegen einen seiner Walkingstöcke, der dadurch zwischen die Beine der M. geriet. Diese stürzte und verletzte sich an der Hand. Sie war zunächst arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im Jahr 2015 kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch immer arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten Ersatz für das Arbeitslosengeld, das sie an M. gezahlt hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte teilweise Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat zwar ebenfalls entschieden, dass sich der Beklagte grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Ein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes steht der Klägerin aber wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der M. an der Arbeitslosigkeit nicht zu.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die von der Klägerin an die Versicherte M. gezahlten Gelder zu erstatten. Zwar hat der Beklagte rechtswidrig und fahrlässig eine
Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen
Besteht danach eine grundsätzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2022
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31656
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