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Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht einen Eilantrag gegen die fortdauernde Schließung von Friseurbetrieben als unbegründet abgelehnt.
Antragsteller war der Landesobermeister der Friseurinnung in Schleswig-Holstein, der in Wyk auf Föhr einen Salon betreibt. Das Oberverwaltungsgericht hält das aktuelle Verbot von
Dienstleistungen mit Körperkontakt einschließlich Friseurleistungen in § 9 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 22. Januar 2021 nach summarischer Prüfung weiterhin für rechtmäßig. Hausbesuche sowie Anpassungen und Reparaturen von Perücken und Haarteilen für Chemotherapie-Patienten seien darin inbegriffen. Anders als etwa Hörgeräteakustiker und Optiker komme den Friseuren keine medizinische Relevanz zu. Auch wenn sie einen wertvollen Beitrag bei dem Erkennen von Krankheiten beim Kunden leisten könnten, mache sie dies nicht zu medizinischen Dienstleistern. Die Regelung gilt noch bis zum kommenden Sonntag.
Bereits Mitte Januar 2021 hatte der Senat entschieden, dass das Verbot von Friseurleistungen keinen rechtlichen Bedenken unterliege. An diesen Erwägungen hält er unter Verweis auf den Lagebericht des Robert Koch Instituts zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 10. Februar 2021 fest. Die aktuelle Infektionslage habe sich infolge der weiterhin diffusen
Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 sowie der inzwischen aufgetretenen Virusmutationen nicht wesentlich verändert. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, körpernahe Dienstleistungen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Verwendung medizinischer Masken zu erbringen. Letztlich gehe es immer noch darum, generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich sind, in der Fläche zu reduzieren. In Anbetracht des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 10. Februar 2021, wonach die Friseure ab dem 1. März 2021 wieder öffnen dürften, könne auch nicht von einem unbefristeten Berufsausübungsverbot die Rede sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2021
Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29859
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