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Die Verpflichtung, vor Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen ein negatives Coronavirus-Testergebnis vorweisen zu müssen, ist nach vorläufiger Einschätzung rechtmäßig. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.
Gegen die seit dem 18. April 2021 in Schleswig-Holstein geltende
Das Infektionsschutzgesetz gebe die Möglichkeit, durch Auflagen eine Gemeinschaftseinrichtung - dazu zählten auch Schulen - fortzuführen. Die Auflage, den Schulbesuch vom Testergebnis abhängig zu machen, sei zulässig und verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Zweck, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Die verwendeten Antigen-Schnelltests und ggf. nachfolgenden PCR-Tests als geltender "Goldstandard" seien zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 geeignet. Die Zugangsbeschränkung sei erforderlich, um Schulschließungen zu vermeiden und den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag entsprechend Art. 7 GG, Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein umzusetzen. Angesichts der mit der 3. Welle einhergehenden unverändert hohen Zahl an täglichen Neuinfektionen vor allem mit der britischen Virusmutante B.1.1.7. und des demgegenüber relativ geringen Eingriffs in das Recht auf die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erscheine die Zugangsbeschränkung mit Testobliegenheit angemessen.
Den Schülerinnen und Schülern verbleibe nach der Verordnung die Möglichkeit, den Test zu Hause selbst oder mit Hilfe der Eltern durchzuführen. Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis sei ein Lernen in Distanz vorgesehen. Letztlich führe der Umstand, dass die streitgegenständliche Verordnung auf den 9. Mai 2021 befristet ist dazu, die Auflage als angemessen anzusehen. Der Verordnungsgeber sei bei dem derzeit äußerst volatilen Infektionsgeschehen aufgrund seiner staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, die Lage ständig unter Beobachtung zu halten und die zu treffenden Maßnahmen dem Infektionsgeschehen anzupassen. Der Senat hat in einem Verfahren auch - unter Verweis auf frühere Entscheidungen - die Regelungen zur Masken- und Abstandspflicht erneut bestätigt. Die geltend gemachten Interessen der Schülerinnen und Schüler seien gewichtig, aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen. Dazu sei der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art.2 Abs. 2 GG verpflichtet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2021
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30216
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