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Das von der Landesregierung in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Verbot von Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken war in der Zeit vom 2. April 2020 bis zum 18. April 2020 rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden und die Anträge eines Hamburger Rechtsanwalts auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme in den SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnungen vom 2. April 2020 und vom 8. April 2020 abgelehnt.
Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass er insbesondere während der Ostertage zum Angeln an die schleswig-holsteinische Küste habe fahren wollen. Durch die Untersagung der Einreise nach Schleswig-Holstein zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei er ran gehindert und dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden.
Dies sei zulässig, so das OVG, auch wenn die angegriffenen Verordnungen mittlerweile außer Kraft getreten seien. Es habe sich schon wegen der hohen Zahl möglicher Betroffener um einen gewichtigen Grundrechtseingriff gehandelt, sodass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse auch an der nachträglichen Überprüfung der Maßnahme habe geltend machen können. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Das Infektionsschutzgesetz in seiner damals geltenden Fassung sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass des Einreiseverbots gewesen. Dieses sei auch ausreichend bestimmt formuliert gewesen. Unsicherheiten beim Vollzug der Vorschrift, führten deshalb nicht zu Rechtswidrigkeit der Vorschrift selbst. Das
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2023
Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33473
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