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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.11.2023
3 KN 1/20 und 3 KN 5/20 -

Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken im Frühjahr 2020 rechtmäßig

Einreiseverbot war eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

Das von der Landesregierung in der Frühphase der Corona-Pandemie verhängte Verbot von Einreisen nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken war in der Zeit vom 2. April 2020 bis zum 18. April 2020 rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht entschieden und die Anträge eines Hamburger Rechtsanwalts auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme in den SARS-CoV-2-Bekämpfungs­verordnungen vom 2. April 2020 und vom 8. April 2020 abgelehnt.

Der Antragsteller hatte vorgetragen, dass er insbesondere während der Ostertage zum Angeln an die schleswig-holsteinische Küste habe fahren wollen. Durch die Untersagung der Einreise nach Schleswig-Holstein zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei er ran gehindert und dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden.

Einreiseverbot war verhältnismäßig

Dies sei zulässig, so das OVG, auch wenn die angegriffenen Verordnungen mittlerweile außer Kraft getreten seien. Es habe sich schon wegen der hohen Zahl möglicher Betroffener um einen gewichtigen Grundrechtseingriff gehandelt, sodass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse auch an der nachträglichen Überprüfung der Maßnahme habe geltend machen können. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Das Infektionsschutzgesetz in seiner damals geltenden Fassung sei eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass des Einreiseverbots gewesen. Dieses sei auch ausreichend bestimmt formuliert gewesen. Unsicherheiten beim Vollzug der Vorschrift, führten deshalb nicht zu Rechtswidrigkeit der Vorschrift selbst. Das Einreiseverbot zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei auch eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Das Einreiseverbot sei auch zur Bekämpfung des Coronavirus geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig gewesen. Dadurch sei die Zahl möglicher Kontakte entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts insbesondere angesichts der in diesem Zeitraum liegenden Osterferien reduziert worden. Die bestehenden Kontaktbeschränkungen und Hygienemaßnahmen seien kein ebenso effizientes Mittel gewesen, potentielle Kontakte zu verhindern. Durch diese Maßnahmen allein habe das Ansteckungsrisiko zwar verringert, jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Schutz überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange

Das Einreiseverbot zu touristischen und zu Freizeitzwecken sei zwar durchaus ein gewichtiger Grundrechtseingriff gewesen. Dieser habe jedoch Gemeinwohlzielen von überragender Bedeutung, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor Corona, gedient. Die Landesregierung habe angesichts der Gefahrenlage bei Erlass der Verordnungen davon ausgehen dürfen, dass dringender Handlungsbedarf zum Schutz dieser Gemeinwohlbelange bestanden habe. Durch die Beschränkung des Verbots auf jedenfalls vorübergehend verzichtbare Einreisen habe die Landesregierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Betroffenen und dem Schutz der Bevölkerung getroffen. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen können Beteiligten Beschwerde einlegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2023
Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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