wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.09.2022
2 MB 8/22 -

Oberverwaltungs­gericht stoppt Ernennung einer neuen General­staats­anwältin - Beurteilung der ausgewählten Bewerberin ist fehlerhaft und nicht ausreichend aussagekräftig

Ernennung der ausgewählten neuen General­staats­anwältin in Schleswig-Holstein gestoppt

Im Konkurrenten­verfahren um die Stelle der General­staats­anwältin bzw. des General­staats­anwalts bei der General­staats­anwaltschaft Schleswig-Holstein hat das Oberverwaltungs­gericht dem Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner vorläufig untersagt, diese Stelle mit der vom Ministerpräsidenten ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerde eines unterlegenen Mitbewerbers gegen den verwaltungs­gerichtlichen Beschluss stattgegeben und dieser geändert. Nunmehr muss das Land eine neue Auswahlentscheidung treffen.

Während das Verwaltungsgericht noch zu dem Schluss gekommen war, dass die zwischen drei Bewerbungen getroffene Auswahlentscheidung weder Formfehler noch sachliche Mängel aufweise, sieht das OVG in der streitigen Auswahlentscheidung das Recht des die Beschwerde führenden Mitbewerbers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung aus mehreren Gründen als verletzt an. Er könne deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung nochmals und nunmehr fehlerfrei entschieden werde. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass er in einem neuen Auswahlverfahren erfolgreich sein werde. Beanstandet wurde zunächst, dass es an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen der konkurrierenden Kandidaten gefehlt habe, weil die Beurteilung der ausgewählten Bewerberin fehlerhaft und damit nicht ausreichend aussagekräftig sei. Bei der in die Beurteilung einbezogenen Prüfertätigkeit und dem Engagement in einem Berufsverband handele es sich um außerdienstliche Tätigkeiten, die zur Plausibilisierung des Einzelmerkmals „Fachkenntnisse“ herangezogen worden seien. Dies verstoße gegen die geltenden Beurteilungsrichtlinien.

Herangezogene Kriterien zu unbestimmt

Ob die im Verfahren zutage getretene Beurteilungspraxis noch eine ausreichende Differenzierung zulasse, obwohl die ausgewählte Bewerberin und der Beschwerde führende Mitbewerber im Gesamturteil und in allen Einzelmerkmalen mit der Höchstnote beurteilt seien und ob auf dieser Grundlage zusätzlich ein Auswahlgespräch hätte geführt werden dürfen, hat das OVG offen gelassen. Er beanstandet allerdings ein sodann als entscheidend definiertes „Kompetenzfeld“ mit der Umschreibung „herausgehobene juristische und justizpolitische Expertise“, welches nach der Begründung der Auswahlentscheidung von der ausgewählten Bewerberin eindrucksvoll belegt werde durch ihre nebenamtlichen Tätigkeiten als Vorsitzende einer Kommission des Deutschen Richterbundes und als Vizepräsidentin des Verkehrsgerichtstages. Sie sei außerdem fachlich und justiziell „bestens vernetzt“ und „durch ihre jahrelange Verantwortung für zahlreiche Verfahren mit herausgehobener politischer Bedeutung mit parlamentarischen Abläufen und rechtspolitischen Implikationen der Strafverfolgungstätigkeit vertraut“. Vergleichbare Qualitäten und Erfahrungen könne ihr Mitbewerber trotz seiner hervorragenden juristischen Fähigkeiten im Bereich der juristischen und justizpolitischen Expertise nicht vorweisen. Auf dieses Kriterium habe die Auswahlentscheidung schon deshalb nicht gestützt werden dürfen, weil es keinem der vorgesehenen Einzelmerkmale zugeordnet und zu unbestimmt sei.

Vergleichbare Fähigkeiten oder Kenntnisse des Mitbewerbers wurden nicht berücksichtigt

Auf welche Erfahrungen bzw. daraus gewonnenen justizpolitischen Fähigkeiten oder Kenntnisse insoweit konkret abgestellt worden sei, ergebe sich nicht. Gleiches gelte für die Frage, warum die aus dienstlichen Erfahrungen gewonnenen justizpolitischen Fähigkeiten oder Kenntnisse des Mitbewerbers nicht mit denen der ausgewählten Bewerberin vergleichbar sein sollten; dies ergebe sich insbesondere nicht aus einem Vergleich der beruflichen Werdegänge. Unter engen Voraussetzungen könnten zwar über die dienstlichen Erfahrungen hinaus auch solche aus Nebentätigkeiten herangezogen werden, doch dürften diese dann nicht – wie geschehen – nur einseitig in den Blick genommen werden. Vielmehr müssten auch insoweit gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. Dass auch der Mitbewerber ehrenamtlich tätig sei, bleibe aber unerwähnt. Schließlich hätte das Kriterium „herausgehobene juristische und justizpolitische Expertise“, wenn es denn für die Auswahl entscheidend sein solle, von vornherein in der Stellenausschreibung mit aufgenommen werden und entsprechend in den Beurteilungen Berücksichtigung finden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2022
Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Schleswig-Holsteinisches-Oberverwaltungsgericht_2-MB-822_Oberverwaltungsgericht-stoppt-Ernennung-einer-neuen-Generalstaatsanwaeltin-Beurteilung-der-ausgewaehlten-Bewerberin-ist~N32200

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32200 Dokument-Nr. 32200

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.