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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2016
2 MB 11/16 -

Digitalisierung der Personalakte eines Landesbeamten durch privaten Unterauftragnehmer unzulässig

Für Weitergabe von Personalakten an externe Stellen fehlt es an gesetzlicher Grundlage im Beamtenrecht

Das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Digitalisierung von Personalakten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten durch einen privaten Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage steht. Hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Landesbeamter der beabsichtigten Digitalisierung seiner Personalakte durch einen externen Scan-Dienstleister widersprochen und zunächst erfolglos beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Auf seine Beschwerde hin untersagte das Oberverwaltungsgericht die Herausgabe seiner Personalakten.

Zugang zu Personalakten ist nur begrenztem Personenkreis möglich

Die Digitalisierung von Personalakten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten durch einen privaten Unterauftragnehmer steht nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt. Bei den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte (§ 50 Beamtenstatusgesetz und §§ 85 ff. Landesbeamtengesetz) handelt es sich um abschließende Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten. Danach ist der Zugang zu Personalakten nur einem begrenzten Personenkreis möglich. Um diesen Personenkreis zu erweitern - etwa zum Zwecke des Einscannens der Personalakten durch ein privates Unternehmen - hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Die Vorschriften des § 17 Landesdatenschutzgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind für die Behandlung von Personalakten wegen des abschließenden Charakters des Landesbeamtengesetzes nicht anwendbar.

Ob dies auch für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst wegen der auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verweisenden Regelung des § 23 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz gilt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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