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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.02.2023
7 U 63/22 -

Rotlicht einer Fußgängerampel befreit nicht vor besonderer Sorgfaltspflicht des von Parkplatz ausfahrenden Verkehrs

Fußgängerampel regelt nicht ein- und ausfahrenden Verkehr von einem Parkplatz

Eine Fußgängerampel regelt nicht den ein- und ausfahrenden Verkehr von einem Parkplatz. Daher ist ein vom Parkplatz ausfahrender Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Pflicht aus § 10 StVO befreit, wenn die Ampel für den Fahrzeugverkehr Rot zeigt. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Dezember 2019 fuhr ein Pkw-Fahrer in Schleswig-Holstein mit seinem Fahrzeug von einem Supermarktparkplatz auf die Straße. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem auf der Straße von rechts kommenden Fahrzeug. Auf dieser Seite befand sich eine Fußgängerampel. Der Pkw-Fahrer behauptete, die Ampel habe für den Fahrzeugverkehr Rot gezeigt, so dass der Unfall aufgrund des Rotlichtverstoßes des Fahrzeugführers verursacht worden sei. Er erhob gegen den Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Unfall sei wegen eines Verstoßes des Klägers gegen § 10 StVO zustande gekommen. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Dagegen habe der Kläger nicht nachweisen können, dass dem Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei.

Fußgängerampel regelt nicht ein- und ausfahrenden Verkehr von einem Parkplatz

Es komme nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht darauf an, ob die Fußgängerampel für den Fahrzeugverkehr durch Rotlicht gesperrt war. Denn die Fußgängerampel habe nicht den ein- und ausfahrenden Verkehr vom Parkplatz geregelt. Das Vertrauen, dass Fahrzeuge an der Fußgängerampel halten, entbinde den Einfahrenden nicht von der erhöhten Sorgfaltspflicht des § 10 StVO.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2023
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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