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Der in einer Google Shopping Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. Die angesprochenen Kundenkreise sind bei Batteriespeichern mit 5 kWh Speichervolumen nicht so eng zu ziehen, dass nur private Nutzer angesprochen sind, bei deren Erwerb sich unter Umständen die Umsatzsteuer auf 0 % ermäßigen kann. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschieden.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin bieten beide im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen zum Kauf an. Sie nutzen die Google Shopping Suche und die Google Shopping Anzeigen, um ihre Produkte zu bewerben. Die Antragsgegnerin bot dabei einen Batteriespeicher dergestalt an, dass auf der ersten Seite der Google Shopping Suche eine Anzeige erschien, in welcher die Antragsgegnerin mit einem Preis mit 0 %
Das Landgericht lehnte den von der Antragstellerin begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin u.a. mit der Begründung ab, der typische Interessentenkreis wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Die Leistung des Gerätes liege in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle. Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz anfalle. Gegenüber diesen durchschnittlichen Verbrauchern sei die Werbung daher nicht irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien die Ausnahme. Unternehmer seien zudem in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher nur am Nettopreis interessiert.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin führte zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts dahingehend, dass es der Antragsgegnerin untersagt wird, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG keine
Dies gilt zumindest für Kleinunternehmer, die sich im Rahmen ihres Gewerbes für einen relativ kleinen Batteriespeicher interessieren könnten. Dass diese tatsächlich mit der Anzeige angesprochen würden, hat die Antragsgegnerin dadurch bestätigt, dass sie Anfragen von solchen Kunden bereits abgelehnt hatte. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch ein ausreichend großer Prozentsatz der Verbraucher von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2023
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33013
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