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Der Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge darf diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung "Betriebspsychologe (FH)", Organisationspsychologe (FH)" oder Kommunikationspsychologe (FH)" bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf einem Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahren ist ein aus Psychologinnen und Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für
Das Landgericht Lübeck gab der Klage in erster Instanz statt und verurteilte die Beklagte, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handele, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) irreführend ist. Sie erwecke gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als "...-Psychologe (FH)" bezeichnen dürfen, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert haben. Das sei aber nicht so, denn das Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen.
Jedenfalls ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher erwarte auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen hat. Psychologie gelte bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben hat. Von einem Psychologen werde mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, in denen "Psychologie" gefragt ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile "Hunde-" oder "Pferde-Psychologen" gibt, denn von diesen erwarte niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben, so das Gericht. Auch der Zusatz "(FH)" sei nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern, sondern verstärke diese noch. Aus diesem Zusatz gehe nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei einer Fachhochschule nur eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22956
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