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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.07.2016
6 U 16/15 -

Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" setzt vorheriges Psychologiestudium voraus

Werbung mit Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikations­psychologe (FH) ohne Hinweis auf vorher notwendiges Studium irreführend

Der Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungs­lehrgänge darf diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung "Betriebspsychologe (FH)", Organisations­psychologe (FH)" oder Kommunikations­psychologe (FH)" bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf einem Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahren ist ein aus Psychologinnen und Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung und bietet berufsbegleitende Weiterbildungen an. Sie wird dabei in Zusammenarbeit mit einer Fachhochschule des Mittelstands tätig. Nach Abschluss der Lehrgänge erhalten die Absolventen ein "Hochschul-Zertifikat" mit dem Titel eines Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologen (FH). Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie mit ihrer Werbung den Anschein erweckt, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Er hält dies für unzulässig.

Werbung für Berufsbezeichnung "...-Psychologe (FH)" ohne Hinweis auf vorheriges Studium irreführend

Das Landgericht Lübeck gab der Klage in erster Instanz statt und verurteilte die Beklagte, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handele, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) irreführend ist. Sie erwecke gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als "...-Psychologe (FH)" bezeichnen dürfen, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert haben. Das sei aber nicht so, denn das Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen.

Durch Zusatz "(FH)" wird irreführender Charakter verstärkt

Jedenfalls ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher erwarte auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen hat. Psychologie gelte bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben hat. Von einem Psychologen werde mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, in denen "Psychologie" gefragt ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile "Hunde-" oder "Pferde-Psychologen" gibt, denn von diesen erwarte niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben, so das Gericht. Auch der Zusatz "(FH)" sei nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern, sondern verstärke diese noch. Aus diesem Zusatz gehe nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei einer Fachhochschule nur eine Weiterbildung durchlaufen und seine eigentliche Ausbildung andernorts erworben hat. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, der Titel beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum "...-Psychologen".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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