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Die Gemeinde Sylt kann von einem Erbbaurechtsberechtigten eines Reihenhauses in Westerland die Rückübertragung des Erbbaurechts (Heimfall) verlangen, wenn dieser sich nicht an die Reglung in dem Erbbaurechtsvertrag über die Eigennutzung des Bauwerks hält. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gemeinde Sylt ist Eigentümerin eines mit einer Reihenhauszeile bebauten Grundstücks in Westerland. Die Reihenhauszeile besteht aus mehreren Einheiten und befindet sich etwa 600m vom Strand entfernt. Im Jahr 2005 erwarb die Gemeinde das Grundstück von der Bundesrepublik Deutschland und ließ für jede "Hausscheibe" ein Wohnungserbbaurecht im Grundbuch mit einer Laufzeit von 99 Jahren eintragen. Anschließend veräußerte sie das Wohnungserbbaurecht weit unter dem Verkehrswert. Nach dem Erbbaurechtsvertrag sind die Erwerber verpflichtet, das Wohngebäude ausschließlich für sich und die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken im Sinne eines Hauptwohnsitzes zu nutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung sieht der Erbbaurechtsvertrag vor, dass die Gemeinde die Rückübertragung des Erbbaurechts verlangen kann. Mit dieser Regelung wollte die Gemeinde den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung decken.
Der Beklagte wohnt in Dortmund und ist Inhaber des Wohnungserbbaurechts an einem der Reihenhäuser, das er ohne Kenntnis der Gemeinde fremdvermietete. Als er den monatlichen Mietzins von 860 Euro kalt (für circa 78 Quadratmeter) auf 1.032 Euro kalt anheben wollte, wandten sich die Mieter an die Gemeinde Sylt. Diese mahnte beim Beklagten an, die Wohnung entsprechend der Regelung im Erbbaurechtsvertrag zu nutzen. Als die Mahnung und anschließende Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, verlangte die Gemeinde Sylt vor Gericht die Rückübertragung des Erbbaurechts.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die Gemeinde Sylt von dem Beklagten die Rückübertragung des Erbbaurechts verlangen kann, weil dieser das Objekt nicht als Wohnung für sich und/oder seine Angehörigen nutzt, sondern es fremdvermietet hat. Die im Erbbaurechtsvertrag enthaltenen Bestimmungen stellen keine unangemessene
Die Gemeinde verfolgt mit der Ausgestaltung der Erbbaurechtsverträge den Zweck, den Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu decken, und zwar insbesondere für Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen. Dass dies auf Sylt einen großen Teil der ortsansässigen Bevölkerung betrifft, ist aufgrund vielfacher überregionaler Presseberichterstattung sowie der aktuell in Schleswig-Holstein geführten Diskussion über die Einführung einer Mietkappungsgrenzenverordnung (nach § 558 Absatz 3 BGB) allgemeinkundig. Die Gemeinde verfolgt dementsprechend ein berechtigtes Anliegen, wenn sie dafür Sorge tragen will, dass nicht schon Personen mit einem Durchschnittseinkommen weitgehend vom Wohnungsmarkt auf Sylt ausgeschlossen sind. Die Personen, die etwa zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und im Tourismus auf der Insel tätig sind, könnten ansonsten keinen ersten Wohnsitz mehr auf Sylt haben, so dass vorhandener Wohnraum im Wesentlichen für Zweit- oder Ferienwohnungen genutzt würde.
In welcher Höhe dem Beklagten eine Entschädigung zusteht, ist noch gesondert zu klären. Nach dem Erbbaurechtsvertrag kann er von der Grundstückseigentümerin eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes des Bauwerks nebst Zubehör und Außenanlagen im Zeitpunkt der Rückübertragung (Heimfalls) verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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