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Wer das Kondom während des Geschlechtsverkehrs heimlich entfernt und damit gegen den klar geäußerten Willen des Sexualpartners handelt (sog. Stealthing), kann sich wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter in das Opfer ejakuliert. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im März 2018 kam es in einer Wohnung zwischen einer Frau und einem Mann zu einvernehmlichen
Das Amtsgericht Kiel sprach den Angeklagten frei. Denn der
Das Oberlandesgericht folgte nicht der Ansicht des Amtsgerichts. Das
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts komme es für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30208
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