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Ist ein Hengst im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, so ist er im Sinne des Gesetzes "gebraucht", so dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung finden. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Pferd ist somit nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 veranstaltete der Beklagte eine Pferdeauktion. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Auf dieser Auktion ersteigerte die Klägerin einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Wegen angeblicher Mängel des Pferdes trat die Klägerin im Jahr 2016 vom
Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil der Rücktritt vom
Für die Frage, wann ein Tier als gebraucht anzusehen ist, sei allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres abzustellen. Entscheidend sei, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen sei, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden könne. Das sei hier der Fall, so das Gericht. Ein Hengst im Alter von zweieinhalb Jahren sei schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, habe eine eigenständige Entwicklung vollzogen und sei bereits seit längerem geschlechtsreif. Durch die Geschlechtsreife verändere sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetretenen biologischen Veränderungen erhöhe sich auch das Mängelrisiko beträchtlich. Außerdem steige die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch unzureichende Stall-/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier nach einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht unerheblich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2018
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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