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Der Betreiber eines Krankenhauses ist verpflichtet, die Wege auf dem Krankenhausgrundstück in zumutbaren Intervallen von Laub und Schmutz zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Stürzt ein Klinikbesucher auf dem Weg zum Haupteingang, nachdem der Weg anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so haftet die Klinik allerdings nicht, auch wenn nach der Reinigung aufgrund des stürmischen Windes wieder eine erhebliche Menge Laub auf den Weg geweht worden ist. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte sich der Kläger Anfang November 2010 aufgrund einer Verordnung seines Hausarztes stationär in der beklagten Klinik in Großhansdorf behandeln lassen. Auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang stürzte er auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken. Er verlangte von der Klinik unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro mit der Begründung, dass diese ihre
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied jedoch, dass die beklagte Klinik ihre
Die Beklagte war verpflichtet, die Zuwegungen zu dem von ihr betriebenen
Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten. Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom
Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Verkehr auf der Zuwegung zu dem von ihr betriebenen
Nach Zeugenvernehmung sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Klinikbetreiber den Weg in ausreichenden Intervallen gereinigt hatte. Auch am Unfalltag, an dem es regnete und stürmte, war der Weg circa anderthalb bis zwei Stunden vor dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17092
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