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Der Kreis Schleswig-Flensburg durfte die Durchführung zusätzlicher Rettungsdienstleistungen im Kreisgebiet nicht ohne eine öffentliche Ausschreibung an den DRK Kreisverband vergeben. Der an den DRK Kreisverband erteilte Auftrag, Rettungsdienstleistungen im zusätzlichen Umfang von 49 Rettungsmittelwochenstunden zu erbringen - vom Kreis als "Aufstockung" bezeichnet - ist nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts von Anfang an unwirksam.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der DRK Kreisverband ist seit 1978 mit der Durchführung von Rettungsdienstleistungen im Kreisgebiet Schleswig-Flensburg beauftragt. Nach einem von dem Kreis eingeholten Gutachten aus dem Sommer 2012 bestand ein Mehrbedarf an Rettungsmittelwochenstunden. Im Jahr 2012 gab der Kreis Schleswig-Flensburg dem DRK Kreisverband auf, den Umfang der Rettungsmittelwochenstunden um "zunächst" 194 Stunden zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin, ein privates Rettungsdienstunternehmen, hatte sich gegen diese "Aufstockung" gewandt, war seinerzeit aber daran gescheitert, dass sie die vergaberechtliche Nachprüfung zu spät beantragt hatte.
Der Kreistag beschloss im Dezember 2014, dem DRK Kreisverband weitere 49 Rettungsmittelwochenstunden zu übertragen und teilte dies dem DRK Kreisverband mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 mit. Die "Aufstockung" betrifft ein Volumen von ca. 115.000 Euro pro Jahr und ist unbefristet in die Zukunft erfolgt. Das private Rettungsdienstunternehmen beantragte die vergaberechtliche Nachprüfung.
Der vergaberechtliche Nachprüfungsantrag gegen die Erhöhung um 49 Rettungsmittelwochenstunden hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Erfolg. Mit der "Aufstockung" durch das Schreiben des Kreises Schleswig-Flensburg an den DRK Kreisverband vom 22. Dezember 2014 ist ein öffentlicher Auftrag erteilt worden, ohne dass ein - rechtlich erforderliches - Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. Das führt zur Unwirksamkeit dieser "Aufstockung". Diese hat das Auftragsvolumen, das seit 1978 vom DRK Kreisverband bedient wird, in großem Umfang erweitert, was von den bestehenden Verträgen zwischen dem Kreis und dem DRK Kreisverband nicht abgedeckt ist und sich auch außerhalb einer üblichen "Schwankungsbreite" des Umfangs der Rettungsdienstleistung bewegt. Insoweit ist nicht nur auf die letzte, 2014 erfolgte "Aufstockung" abzustellen, sondern auch auf die Ende 2012 erfolgte vorläufige "Aufstockung". Der Gesamtumfang der "Aufstockungen" der dem DRK Kreisverband übertragenen Rettungsdienstleistungen liegt bei knapp 16 % und überschreitet damit das ursprüngliche Auftragsvolumen erheblich. Das steht einer "de-facto"-Vergabe an den DRK Kreisverband ohne Durchführung einer öffentlichen
Das Oberlandesgericht sah keinen Anlass, dem Antrag des Kreises zu folgen und den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Der Kreis nahm insoweit einen Klärungsbedarf an, weil die vorliegende Problematik von einer "Leitentscheidung" des EuGH aus dem Jahr 2008 nicht erfasst werde. Diese Entscheidung bezog sich indes auf eine Vergaberichtlinie, die heute nicht mehr gilt. Nach der an deren Stelle getretenen neuen Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe besteht der vom Kreis geltend gemachte Klärungsbedarf nicht mehr.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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