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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass von gemeinnützigen Trägern von Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes - SächsBeWoG - keine Kosten erhoben werden dürfen.
Nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes nimmt der Kommunale Sozialverband Sachsen in jeder stationären Einrichtung zur Pflege alter Menschen und für Menschen mit Behinderungen im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Seit einer entsprechenden Beanstandung durch den Sächsischen Rechnungshof im Jahre 2012 erhebt der Kommunale Sozialverband Sachsen auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass von gemeinnützigen Trägern von stationären Altenpflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen für wiederkehrende behördliche Überwachungsmaßnahmen nach § 9 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2018
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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