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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.11.2013
4 B 426/13 -

"Deutsche Stimme Verlags GmbH" erhält kein Girokonto bei der Sparkasse

Bank muss Verlag, deren Geschäftsanteile nahezu ausschließlich die National­demokratische Partei hält, kein Konto zur Verfügung stellen

Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, der Deutsche Stimme Verlags GmbH ein Girokonto einzurichten und zu führen. Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat dieses Begehren für unbegründet angesehen. Damit blieb der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Verlages gegenüber der Sparkasse erfolglos.

Zur Begründung führte das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass sich die Deutsche Stimme Verlags GmbH nicht auf einen Gleichbehandlungsanspruch mit anderen Unternehmen, insbesondere aus der Verlagsbranche, berufen könne. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setze voraus, dass die begehrte Leistung einem anderen tatsächlich erbracht werde, der – wie die sich auf eine Gleichbehandlung berufende GmbH – derselben Gruppe angehöre. Dies sei hier nicht der Fall. Die Sparkasse Meißen stelle keinem Unternehmen ein Konto zur Verfügung, das als Verlag mit Nähe zu einer politischen Vereinigung tätig sei. Die Deutsche Stimme Verlags GmbH, deren Geschäftsanteile nahezu ausschließlich die Nationaldemokratische Partei Deutschlands halte, sei aber eine im Rahmen der politischen Willensbildung geprägte Gesellschaft und dadurch mit anderen, politisch nicht geprägten Verlagen nicht vergleichbar. Diese von der Sparkasse Meißen herangezogenen Umstände rechtfertigten eine Ablehnung des Antrages.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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