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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.08.2017
4 A 372/16 -

Fehlendes gesellschaftlich-integratives Konzept: Kindergarten mit salafistischer Orientierung hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Betriebserlaubnis

Glaubensverständnis des Kindergartenträgers ist nicht mit einem auf Integration gerichteten erzieherischen Ansatz in Einklang zubringen

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Kindergarten mit salafistischer Orientierung keinen Anspruch auf Erhalt einer Betriebserlaubnis hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für einen Kindergarten eines Trägers mit einem salafistischen Glaubensverständnis abgewiesen. Das Wohl von Kindern erfordere nach den Maßstäben des Grundgesetzes und des Kinder-und Jugendhilferechts einen auf die Integration in die Gesellschaft gerichteten erzieherischen Ansatz, der mit dem ausschließlich an Koran und Suna orientierten Glaubensverständnis des Trägers des Kindergartens nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne.

Salafistisches Glaubensverständnis des geschäftsführenden Gesellschafters nicht mit integrativem Erziehungskonzept vereinbar

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist der rechtliche Ansatz mit der Annahme eines von den Wertvorstellungen des Grundgesetzes abgekoppelten Erziehungskonzepts des Kindergartenträgers bereits nicht angegriffen worden. Es fehle zudem an der Darlegung, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte salafistische Glaubensverständnis des geschäftsführenden Gesellschafters des Heimträgers einem integrativen Erziehungskonzept nicht entgegenstehe. Die im Zulassungsverfahren geltend gemachte feindliche Einstellung der Mehrheitsgesellschaft gegenüber Muslimen sei nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2017
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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