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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2017
3 C 19/16 -

Alkoholverbot in Görlitz unwirksam

Sächsisches Ober­verwaltungs­gericht kippt Alkoholverbot an vier Plätzen in der Innenstadt

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat die Polizeiverordnung der Stadt Görlitz für ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot vom 23. Juni 2016 (Polizeiverordnung) für unwirksam erklärt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Polizeiverordnung vom 23. Juni 2016 ist es in der Stadt Görlitz auf dem Marienplatz, der Elisabethstraße, dem Wilhelmplatz, dem Postplatz und dem Demianiplatz verboten, von Montag bis Freitag in Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr alkoholische Getränke zu konsumieren. Ebenso ist es verboten, solche Getränke mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände erkennbar ist, dass diese dort konsumiert werden sollen.

Polizeiverordnung lässt sich nicht auf § 9 a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen stützen

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts lässt sich die Polizeiverordnung nicht auf § 9 a des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) stützen, der zum Erlass einer solchen Polizeiverordnung ermächtigt. Denn nach § 9 a SächsPolG ist, so das Oberverwaltungsgericht, zunächst positiv festzustellen, dass sich im Geltungsbereich der Polizeiverordnung Personen aufgehalten haben, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben. Dabei sind nach Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage Straftaten alkoholbedingt, wenn sie unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Solche positiven Feststellungen lagen dem Stadtrat bei seinem Beschluss über die Polizeiverordnung jedoch nicht vor, sondern nur eine Kriminalitätsstatistik, die im Geltungsbereich der Polizeiverordnung begangene Straftaten auflistet. Das genügt jedoch nicht, weil die Statistik offen lässt, ob die Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen wurden und wer die Täter waren.

Alkoholverbot durch Polizeiverordnung kann nur für begrenzte Anzahl an Flächen angeordnet werden

Zudem bemängelten die Richter, dass sich der räumliche Geltungsbereich der Polizeiverordnung auf vier Plätze und eine Straße erstreckt. Nach § 9 a SächsPolG kann ein Alkoholverbot durch Polizeiverordnung jedoch höchstens für drei Plätze und zwei Straßen im Sinne des Sächsischen Straßengesetzes angeordnet werden.

§ 9 a SächsPolG lautet:

Ermächtigung zum Erlass örtlich und zeitlich begrenzter Alkoholkonsumverbote

(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung verbieten, auf öffentlichen Flächen außerhalb von genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Zwecke des Konsums innerhalb dieser Fläche mitzuführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die alkoholbedingte Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum begangen haben und künftig begehen werden.

(2) Das Verbot ist auf bestimmte Tage innerhalb einer Woche und Stunden des Tages zu beschränken. Ein generelles Verbot an allen Tagen und über mehr als zwölf Stunden am Tag ist unzulässig. Das Verbot ist örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken. Die örtliche Verbotsbeschränkung nach Satz 3 darf sich lediglich auf einen räumlichen Bereich beziehen, der höchstens durch zwei Plätze und drei Straßen im Sinne des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen … begrenzt wird. Von einer nach Satz 1 und 3 festgesetzten Beschränkung kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

(3) Polizeiverordnungen nach Absatz 1 müssen mindestens einen Monat und dürfen höchstens ein Jahr gelten. Der Erlass einer erneuten Polizeiverordnung ist zulässig, wenn dies zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahr zwingend geboten ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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