wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.12.2021
3 B 436/21 -

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.12.2021
3 B 450/21 -

Sachsen: Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse zum Jahreswechsel im hauseigenen Garten nicht verboten

"Böllerverbot" an öffentlichen Orten und Kontaktbeschränkungen sind rechtmäßig

Der für das Infektions­schutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungs­gerichts hat mit Beschlüssen vom 21. und 22. Dezember 2021 Eilanträge gegen die in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) enthaltene Silvester- und Neujahresregelung und gegen die Beschränkungen für nichtgenesene und nichtgeimpfte Personen abgelehnt.

Nach § 1 a SächsCoronaNotVO sind Feiern unter freiem Himmel zu Silvester und Neujahr an öffentlichen Orten nicht erlaubt. Außerdem ist es an beiden Tagen untersagt, pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 außerhalb der Unterkunft mit sich zu führen oder abzubrennen.

Zudem werden Personen, die weder geimpft noch von einer Covid-19 Erkrankung genesen sind, im Hinblick auf private Zusammenkünfte eingeschränkt (§ 6 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) und es wird ihnen der Zugang zu Handelseinrichtungen (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO), zu Friseur- und Bartpflegedienstleistungen (§ 9 Abs. 2 SächsCoronaNotVO) sowie zur Gastronomie (§ 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) untersagt. Ferner gilt für sie ab einem Inzidenzwert von 1.000 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.

Richter: Regelungen sind voraussichtlich verhältnismäßig

Die genannten Regelungen erweisen sich nach Auffassung des Senats voraussichtlich als verhältnismäßig. Sie dienen dem Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Die vom Verordnungsgeber herangezogenen Grundannahmen, etwa zur Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus bei größeren Ansammlungen oder Versammlungen im Freien, seien ausweislich des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hinreichend empirisch belegt und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs abweichende Auffassungen gibt.

In der Entscheidung zur Silvester und Neujahresregelung wies der Senat darauf hin, dass das Abbrennen der pyrotechnischen Erzeugnisse innerhalb der Unterkunft, worunter vornehmlich der Balkon und der hauseigene Garten fallen dürften, im Gegensatz zu dem Verbot zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht untersagt sei.

Das bundesrechtlich geregelte Verkaufsverbot von pyrotechnischen Erzeugnissen (Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 21. Dezember 2021; BGBl. I 2021, S. 5238) war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Abbrennen auf dem Balkon verboten

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen auf dem Balkon in vielen Fällen deswegen unzulässig ist, weil die vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Zudem ist das Verbot des Mitführens von pyrotechnischen Erzeugnissen außerhalb der Unterkunft am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 vom Senat nicht außer Vollzug gesetzt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2021
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Saechsisches-OVG_3-B-43621Saechsisches-OVG_3-B-45021_Sachsen-Verwendung-pyrotechnischer-Erzeugnisse-zum-Jahreswechsel-im-hauseigenen-Garten-nicht-verboten~N31222

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31222 Dokument-Nr. 31222

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.