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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 4 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 24. Dezember 2020 geltenden Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach § 4 Abs. 1 SachsCoronaSchVO ist die Öffnung von Einkaufszentren und Einzel- oder Großhandel sowie Ladengeschäften untersagt. Ausgenommen sind Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung. Erlaubt ist nur die Öffnung von ausdrücklich genannten Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der
Das OVG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und den Antrag abgelehnt. Unter Verweis auf seinen Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - geht er davon aus, dass die angegriffene Regelung einem Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Die Änderung der Vorschrift führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Geschäfte, die öffnen dürfen, sind hinreichend bestimmt benannt. Es handelt sich um Läden, bei denen die Summe der auf die entsprechenden "Grundversorgungssortimente" entfallenden Anteile der Verkaufsflächen dauerhaft - nicht nur temporär - den Anteil überwiegt, auf den sich die Verkaufsflächen für Sortimentsbestandteile summieren, die nicht zu einem privilegierenden "Grundversorgungssortiment" gehören.
Im Einzelfall, insbesondere bei Mischkonstellationen von Selbstbedienungsläden und Thekenverkauf oder bei einer herausgehobenen örtlichen Bedeutung eines Geschäfts oder Marktes für die Gewährleistung der
In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das OVG den Antrag einer Inhaberin mehrerer größerer Lebensmittelgeschäfte abgelehnt, die Regelung des § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin hatte sich im Wesentlichen dagegen gewandt, dass in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche nur ein Kunde pro 20 m² in die Geschäfte eingelassen werden darf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2021
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29698
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