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Aus Sicherheitsinteressen kann auf einer Protestveranstaltung von der zuständigen Behörde der Konsum von Alkohol verboten werden. So liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor, wenn die bereits vorhandene latent aggressive Grundstimmung durch Alkoholkonsum gesteigert wird. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Wochenende im April 2018 fand auf dem Areal eines Hotels eine Veranstaltung unter dem Motto "Reconquista Europa - Gegenkultur schaffen" statt. Die Veranstaltung sollte vorwiegend von jüngeren Männern aufgesucht werden. Es sollten Bands mit Namen, wie "Amok", "Sturmwehr", "Bataillon 500" und "True Aggression" auftreten. Geplant waren zudem eine Kampfkunstvorführung unter dem Titel "Kampf der Nibelungen" sowie weitere Kämpfe. Da es in zeitlicher und räumlicher Nähe zu Gegenveranstaltungen kommen sollte, verbot die zuständige Behörde den Konsum von Alkohol auf der Veranstaltung. Sie begründete dies mit Sicherheitsinteressen, da die Gefahr der gegenseitigen Provokation der Teilnehmer der verschiedenen Veranstaltungen durch den Alkoholkonsum begünstigt werde. Der Veranstaltungsleiter hielt das
Das Verwaltungsgericht Dresden folgte der Begründung der Behörde und entschied daher gegen den Veranstaltungsleiter. Das
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Behörde habe gemäß § 15 Abs. 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes das
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2019
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27533
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