wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2017
3 A 848/16 -

Sächsische Behörden dürfen Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe des Sächsischen Pressegesetzes und des Rundfunk­staats­vertrages verweigern

Sächsisches Datenschutzgesetz bei Auskunftsansprüchen nicht einschlägig

Das Sächsische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass für Auskunftsansprüche von Presse und Rundfunk gegenüber den Behörden des Freistaates Sachsen die Einschränkungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht gelten, sondern diese Auskunftsansprüche allein nach § 4 des Sächsischen Pressegesetzes (SächsPresseG) bzw. § 9 a des Rundfunk­staats­vertrags der Länder (RStV) zu beurteilen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, über dessen Person und Aburteilung schon zuvor in den Medien berichtet worden war, wollte feststellen lassen, dass die Presseauskünfte des Pressesprechers der Generalstaatsanwaltschaft Dresden an eine regionale Zeitung und einen Rundfunksender über den Beginn der Vollstreckung seiner Strafhaft rechtswidrig waren, weil dabei die Vorgaben des Sächsischen Datenschutzgesetzes nicht eingehalten worden seien. Dies verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Öffentliches Informationsinteresse überwiegt hier schutzwürdige private Interessen des Klägers an Geheimhaltung

Dem ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können sächsische Behörden Auskünfte an Presse und Rundfunk nur nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9 a RStV verweigern. Das Sächsische Datenschutzgesetz sei neben diesen speziellen Auskunftsansprüchen nicht einschlägig. Bei § 9 a RStV zeige dies bereits der Wortlaut, während der einschränkende Verweis in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsPresseG auf "allgemeine Rechtsvorschriften" nach Sinn und Zweck jedenfalls das Sächsische Datenschutzgesetz nicht erfasse. Nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG und § 9 a RStV durften die gegebenen Auskünfte hier nicht verweigert werden, weil das öffentliche Informationsinteresse angesichts des Inhalts der übermittelten Informationen das schutzwürdige private Interesse des Klägers an deren Geheimhaltung überwog.

§ 4 Abs. 1 und 2 SächsPresseG lauten:

Informationsrecht der Presse

(1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit

1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,

2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.

3. durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

§ 9 a Abs. 1 RStV lautet:

Informationsrechte

(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder

3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder

4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Saechsisches-OVG_3-A-84816_Saechsische-Behoerden-duerfen-Auskuenfte-an-Presse-und-Rundfunk-nur-nach-Massgabe-des-Saechsischen-Pressegesetzes-und-des-Rundfunkstaatsvertrages~N24278

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24278 Dokument-Nr. 24278

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.