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Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02.05.2007
2 B 82/07 -

Beamtenbeurteilung darf Widerspruchsrecht des Betroffenen nicht "abkaufen"

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten darf nicht dazu missbraucht werden, dem Betroffenen das ihm zustehende Widerspruchsrecht „abzukaufen“, indem ihm für den Fall eines entsprechenden Verzichts eine bessere Beurteilung in Aussicht gestellt wird. Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten für rechtswidrig erklärt und den Freistaat Sachsen zu einer neuen Beurteilung verpflichtet.

Der Kläger, ein im Dienste des Freistaates Sachsen stehender Polizeibeamter, hatte sich mit seiner turnusgemäß erfolgten dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden erklärt und Einwände gegen die Bewertung seiner beruflichen Leistungen erhoben. Daraufhin wurde ihm eine bessere Beurteilung vorgelegt. Zur Voraussetzung wurde dabei jedoch gemacht, dass der Polizeibeamte vorab auf einen Widerspruch gegen diese Beurteilung verzichte. Als er dies ablehnte, wurde die Neufassung der Beurteilung vor seinen Augen vernichtet und es blieb bei der schlechteren Beurteilung.

Diese Vorgehensweise hat der 2. Senat für rechtswidrig erklärt. Es sei unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar, dass im Rahmen ein und desselben Beurteilungsverfahrens zwei erheblich voneinander abweichende Beurteilungen erstellt würden und die Frage, welche der beiden Fassungen nun gelten solle, von einer Wohlverhaltenserklärung des Beamten abhängig gemacht werde. Es sei zum einen in diesem Fall unklar, welche der beiden Beurteilungen den erbrachten Leistungen im Beurteilungszeitraum tatsächlich entspreche. Zum anderen werde der Betroffene durch diese Verfahrensweise in unzulässiger Weise von der Einlegung ihm zustehender Rechtsbehelfe abgehalten. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Beurteilung unter Verpflichtung des Freistaates den Kläger neu zu beurteilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Sachsen vom 10.05.2007

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