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Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher verpflichtet ist, da die betreffende Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten.
Die 2001 geborene Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist nahezu gehörlos und besucht derzeit die zehnte Klasse einer Schule für Hörgeschädigte in Chemnitz. Der Unterricht wird überwiegend in Lautsprache und nicht auch in
Das Sächsische Landessozialgericht gab im Rahmen des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes in zweiter Instanz der Antragstellerin vorläufig Recht. Das Gericht stellt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts klar, dass nur die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, der Unterricht selbst, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen den Lehrkräften vorbehalten und als sogenannter Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers entzogen ist. Kommt der Schulträger - wie im Fall der Antragstellerin - seinen im Freistaat Sachsen darüber hinaus geltenden schulrechtlichen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschulung behinderter Kinder an Förderschulen nicht nach, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2018
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25775
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