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Das Sächsische Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, wann Dritte dem Grundsicherungsträger gegenüber zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Im zugrunde liegenden Fall bezog die ehemalige Ehefrau des Klägers laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001 verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt in Höhe von monatlich 391 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese
In seinem Urteil entschied das Sächsische Landessozialgericht, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des
Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich ist, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15643
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