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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.10.2012
L 5 RS 48/12 -

LSG zur Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

Volkseigene Kombinate keine gleichgestellten Betriebe

Über die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hatte nunmehr das Sächsische Landessozialgericht zu entschieden.

Im hier vorliegenden Fall war der Kläger zuletzt am 30. Juni 1990 im volkseigenen (VE) Kombinat Aufbereitung tierischer Rohstoffe und Pelztierproduktion Leipzig beschäftigt. Bereits die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht lehnten die Feststellung weiterer Entgelte im bereits anerkannten Zeitraum ab.

VE Kombinat kein Massenproduktionsbetrieb

Das Sächsische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidungen, da der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Beim VE Kombinat Aufbereitung tierischer Rohstoffe und Pelztierproduktion Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb, noch um einen gleichgestellten Betrieb.

Serienmäßige Produktion nicht Hauptzweck des Betriebes

Hauptzweck des Betriebes war nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen. Aus den beigezogenen Betriebsunteralgen habe sich ergeben, dass der Betrieb dafür verantwortlich war, den Reproduktionsprozess innerhalb seines Bereichs durchzuführen und die Versorgung der Industrie und des Außenhandels mit tierischen Rohstoffen zu sichern. Ihm kam eine koordinierende und übergreifende Funktion zur Sicherstellung von Produktionskapazitäten anderer Betriebe zu und war für Dienstleistungen und den Auf- und Ausbau von Handelsbeziehungen zuständig.

VE Kombinate nicht als gleichgestellte Betriebe erfasst

Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech handelte. Es sei keine Vereinigung volkseigenen Betrieben gewesen, weil er am entscheidenden Stichtag (30. Juni 1990) schon seit Längerem nicht mehr unter der Bezeichnung „VVB“ firmiert hatte. Zwar sei der Beschäftigungsbetrieb Rechtsnachfolger eines früheren VVB gewesen. Aber volkseigene Kombinate waren in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht als gleichgestellte Betriebe erwähnt, weil der Versorgungsgesetzgeber die versorgungsrechtlichen Regelungen nicht angepasst hatte. Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe sei nicht möglich, weil nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend und eine nachträglich Korrektur nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht möglich sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2013
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 14.12.2011
    [Aktenzeichen: S 27 RS 897/11]
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