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Das Sächsische Landessozialgerichts hat entschieden, dass die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs auch im Jahr 2014 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.
Der 1946 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht seit 2011 eine Regelaltersrente. Er begehrte die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen.
Die ablehnende Entscheidung des Rentenversicherungsträgers haben das Sozialgericht Leipzig und das Sächsische Landessozialgericht bestätigt. Für in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten modifiziere § 254 b Abs. 1 SGB VI die "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein „aktueller Rentenwert (Ost)“ gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers sei § 254 b Abs. 1 SGB VI nicht gleichheits- und damit grundgesetzwidrig. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2015
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
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