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Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2014
L 3 AL 1/13 B PKH -

Arbeitslosmeldung hat immer persönlich zu erfolgen

Telefonische Mitteilung beim Callcenter der Agentur für Arbeit nicht ausreichend

Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit dem Gesetzeswortlaut nach immer persönlich zu erfolgen hat. Eine telefonische Mitteilung bei einem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter ist nicht ausreichend.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wollte mit ihrer Klage Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen. Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter.

Meldepflichtiger muss in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen

Das Sächsische Landessozialgericht entschied jedoch, dass dies als Arbeitslosmeldung nicht ausreiche. Die Arbeitslosmeldung müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, was bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Dresden, Urteil vom 07.12.2013
    [Aktenzeichen: S 31 AL 817/10]
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