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Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit dem Gesetzeswortlaut nach immer persönlich zu erfolgen hat. Eine telefonische Mitteilung bei einem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter ist nicht ausreichend.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wollte mit ihrer Klage
Das Sächsische Landessozialgericht entschied jedoch, dass dies als Arbeitslosmeldung nicht ausreiche. Die Arbeitslosmeldung müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, was bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
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