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Das Sächsische Landessozialgerichts hat einem minderjährigen Schüler, der unter einer Lese-Rechtschreibstörung leidet und gemeinsam mit seinem Vater Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, in einem Eilverfahren die Gewährung von Lernförderung für die Teilnahme an außerschulischem Einzelunterricht (Nachhilfe) zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts belegt die Entwicklung des Schülers, dass er unter Inanspruchnahme der außerschulischen Lernförderung ausreichende Lernergebnisse erzielt und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe und perspektivisch ein Schulabschluss wahrscheinlich ist.
Der 2002 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls lebt bei seinem Vater und beide beziehen laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der minderjährige Antragsteller leidet unter einer Lese-Rechtschreibstörung (LRS) und hat seit 2010 vom zuständigen Jobcenter teilweise Leistungen zur Lernförderung erhalten. Derzeit besucht er die Klassenstufe 6 einer Oberschule. Nach Ansicht der Klassenleiterin bestehe Lernförderbedarf in den Fächern Mathematik und Deutsch und - wenn Lernförderung erbracht werde - eine positive Versetzungsprognose. Das Jobcenter lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine kontinuierliche Nachhilfeleistung gesetzlich nicht gewollt sei. Zudem könne zu Beginn des 6. Schuljahres noch keine Prognose über die weitere Notwendigkeit der Lernförderung getroffen werden.
Das Sozialgericht Dresden verpflichtete das Jobcenter im gerichtlichen Eilverfahren, dem Antragsteller für die Zeit vom 18. September 2014 bis 28. Februar 2015 (derzeit laufender Bewilligungszeitraum) vorläufig jeweils zwei Unterrichtsstunden in der Woche für
Das Sächsische Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Dem Antragsteller drohten ohne weitere Lernförderung wesentliche Nachteile. Nach den Stellungnahmen u.a. seiner Klassenleiterin sowie der Nachhilfelehrer sei eine kontinuierliche Lernförderung nötig, um den Lernerfolg zu sichern und damit die Versetzung zu erreichen. Die Entwicklung des Antragstellers in der Vergangenheit belege, dass er unter Inanspruchnahme der außerschulischen Lernförderung ausreichende Lernergebnisse erzielt und die Versetzung in die jeweils nächste Klassenstufe und perspektivisch ein
Die Integration des Antragstellers in der Regelschule sei bislang gelungen, so dass der vom Antragsgegner wohl präferierte Wechsel in eine Schule zur Lernförderung gerade nicht angezeigt sei. Soweit das Jobcenter befürchte, der Antragsteller werde nach einem „nur“ mit Nachhilfeleistungen erworbenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2014
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
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